Statuten

1. Name Sitz und Tätigkeitsbereich

I. Der Verein führt den Namen „Sitota – Bildung für Kinder in Äthiopien“
II. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und beabsichtigt eine internationale
Tätigkeit.

2. Zweck des Vereins

I. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt,
bedürftigen Kindern und Jugendlichen in Äthiopien zu helfen.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, ideelle
Zwecke im Sinne der BAO.

3. Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

I. Der Vereinszweck soll insbesondere durch nachstehende immaterielle und
materielle Mittel erreicht werden:
i. Als immaterielle Mittel dienen insbesondere:

1. Unentgeltliche Dienstleistungen der Mitglieder bzw. Förderer
und Paten
2. Aufbau und Betrieb einer Homepage zur Bekanntmachung des
Vereinszwecks
3. Vorträge, Gespräche, Veranstaltungen
4. Verfassen von Newslettern und Publikationen
5. Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen die
ähnliche und/oder komplementäre Ziele im In- und Ausland
haben

ii. Die erforderlichen materiellen Mittel werden insbesondere aufgebracht
durch:

1. Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, aus
Projektarbeit für und mit anderen Vereinen und aus
vereinseigenen Unternehmungen
2. Spenden, Sponsoring, Förderungen jeglicher Art, Sammlungen,
Vermächtnisse und alle sonstige Zuwendungen
3. Monatliche Förderbeiträge der Paten

4. Mittelverwendung, Aufwandsentschädigung, Spesenersatz

I. Die Mittel des Vereines dürfen nur zur Verwirklichung des Vereinszwecks
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile
und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten.
II. Die Kosten für Kontrollreisen nach Äthiopien werden vom Verein ersetzt,
sofern die Reise sowie die dafür veranschlagten Kosten vorab vom Vorstand
genehmigt wurden. Dient die Reise überwiegend einem anderen,
vereinsfremden Zweck, so können nur jene Kosten ersetzt werden, die
unmittelbar der Erfüllung des Vereinszweckes dienen. Auch diese Kosten
müssen ebenfalls vorab vom Vorstand genehmigt werden.
III. Der Partnerorganisation (Vertrauensperson) in Äthiopien wird eine
Entschädigung für den Verwaltungsaufwand im landesüblichen Ausmaß
gewährt. Die Entschädigung muss dem Grunde und der Höhe nach jeweils
vom Vorstand beschlossen werden.
IV. Der Vorstand ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen. Die Vorfinanzierung
einzelner Ausgaben durch Vorstandsmitglieder ist jedoch zulässig, sofern
dafür weder Zinsen noch sonstige Spesen verlangt werden. Der Vorstand hat
dazu jeweils einen Beschluss zu fassen.
V. Es dürfen keinerlei Ausgaben getätigt werden, welche von den Mitgliedern der
Generalversammlung zumindest der Art nach nicht in der
Generalversammlung genehmigt worden sind. Hierfür muss vom Vorstand ein
Voranschlag vorgelegt werden in dem die einzelnen Posten angeführt sind
und soweit möglich der Höhe nach abgeschätzt werden.

5. Arten der Mitgliedschaft, Paten

I. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder.
II. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
III. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise
unterstützen, etwa in Form finanzieller Beiträge, ideeller Hilfen bzw. durch
sonstige Leistungen.
IV. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste
um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder bilden den Beirat, der dem
Vorstand zur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten zur Seite steht.
V. Paten

i. Paten übernehmen die Patenschaft für ein oder mehrere Kinder in
Äthiopien.
ii. Die Übernahme einer Patenschaft führt nicht automatisch zur
Mitgliedschaft im Verein, diese bedarf einer gesonderten
Beitrittserklärung.
iii. Die Übernahme der Patenschaft erfolgt schriftlich oder durch
Überweisung des monatlichen Förderbeitrages für mindestens ein
Kind.
iv. Die Übernahme einer Patenschaft kann ohne Angabe von Gründen
vom Vorstand abgelehnt werden.
v. Die Höhe des Förderbeitrages sowie die Zahlungsmodalitäten werden
von der Generalversammlung im Vorhinein bis spätestens 17.12. des
Kalenderjahres für jeweils ein Folgejahr beschlossen und binnen 14
Tagen nach Beschlussfassung auf der Homepage des Vereins
veröffentlicht.
vi. Eine Patenschaft kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist
schriftlich (per Einschreiben oder Email) an den Vorstand gekündigt
werden.
vii. Sollte der Förderbeitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Fälligkeit überwiesen worden sein, so gilt dies als Kündigung der
Patenschaft zum Ende des Kalenderjahres. Bereits geleistete
Beiträge, sonstige finanzielle Zuwendungen etc. werden nicht
rückerstattet.
viii. Finanzielle Zusagen und offene Beiträge sind für das laufende
Kalenderjahr noch einzuhalten bzw. in der zugesagten Höhe zu
leisten.
ix. Paten haben das Recht auf Information über die Verwendung ihrer
Mittel (Gemeinkosten bzw. Verwaltungskosten sowie Überweisungen
an das Kind) sowie auf den jährlichen Rechenschaftsbericht des
Vereins, welcher auch den von einem beeideten Wirtschaftsprüfer
bestätigten Abschluss beinhalten muss. Die Übermittlung gilt mit
Übersendung an die zuletzt bekannt gegebenen Email-Adresse oder
mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins als erfolgt.
x. Es obliegt der Verantwortung der Paten, dem Verein eine aktuelle
Email-Adresse bekannt zu geben.

6. Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die
eine Beitrittserklärung unterzeichnen und dadurch schriftlich ihr
Einverständnis mit dem Zweck des Vereins erklären. Die Gründer des
Vereines sind per se ordentliche Mitglieder, ohne dass es einer
Beitrittserklärung bedarf.
II. Die Übermittlung einer unterzeichneten Beitrittserklärung führt automatisch
innerhalb eines Monats zum Vereinsbeitritt als ordentliches Mitglied. Der
Vorstand ist jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen
zu verweigern. Er muss darüber in der nächsten Generalversammlung
berichten.
III. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

7. Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
II. Der freiwillige Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist
zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich per
Einschreiben anzuzeigen, es gilt das Datum der Postaufgabe. Bereits
geleistet Beiträge, finanzielle Zuwendungen etc. können nicht zurück verlangt
werden. Finanzielle Zusagen und ausständige Beträge sind für das laufende
Kalenderjahr noch zu entrichten bzw. in der zugesagten Höhe zu leisten.
III. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Email-Adresse unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
IV. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis
zu dessen Entscheidung die Mitgliedschaft jedenfalls beendet ist.
V. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und bei den Vereinsaktivitäten mitzuarbeiten. Das Recht zur
Teilnahme an Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
II. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Schaden nehmen könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind zur
pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der jeweils beschlossenen
Höhe verpflichtet.
III. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Zahlungsmodalitäten werden von
der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes im Vorhinein für
jeweils ein Jahr beschlossen und binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung
auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Die Mitglieder sind berechtigt,
Informationen über die laufende Tätigkeit des Vereines sowie eine jährliche
Übersicht über die Aufbringung und Verwendung der Mittel zu
erhalten(Einnahmen-Ausgaben Rechnung). Weiters ist jedes Mitglied
berechtigt, eine Kopie der Vereinsstatuten zu erhalten.

9. Organe des Vereins

sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), der
Vorstand (das Leitungsorgan), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

10. Generalversammlung

I. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal
jährlich in Wien statt.
II. Eine außerordentliche Generalversammlung hat infolge eines Beschlusses
des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden
III. Zur ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Email, Fax
oder per Post und Bekanntgabe auf der Homepage) unter der Angabe der
Tagesordnung, des Beginns und Ortes der Generalversammlung einzuladen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
IV. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens fünf Werktage vor
dem Termin beim Vorstand schriftlich auf dem Postweg einzureichen. Es gilt
das Datum des Poststempels.
V. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
VI. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat genau
eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen
Vollmacht ist unzulässig.
VII. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
Mitglieder nach einer Wartefrist von 15 Minuten beschlussfähig.
VIII. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
IX. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, ist dieser
verhindert sein Stellvertreter, sonst das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

11. Aufgaben der Generalversammlung

I. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
i. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
ii. Beschlussfassung über den Voranschlag, Bestellung und Enthebung
der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
iii. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
dem Verein; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, der jährlichen
Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge sowie der Zahlungsmodalitäten
iv. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung
des Vereines
v. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen. Erlass einer Geschäftsordnung und allenfalls eines
Geschäftsverteilungsplanes für den Vorstand
vi. Der Abschluss von Verträgen, die über die Art und den Umfang des
gewöhnlichen Vereinsbetriebs hinausgehen.

12. Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern,
diese sind der Obmann, der Schriftführer, der Kassier und der Leiter des
Schiedsgerichts sowie deren allfällige Stellvertreter.
II. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
III. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar längere Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
IV. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
V. Der Vorstand wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich auf dem Postweg bzw. per Email an die zuletzt
angegebene Adresse unter Angabe der geplanten Tagesordnung zumindest
fünf Werktage vor dem Termin einberufen. Sind diese auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, weitere
Tagesordnungspunkte zu Beginn der Sitzung einzubringen. Es gilt das Datum
des Poststempels.
VI. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder geladen wurden
und mindestens die Hälfte anwesend ist. Jedenfalls müssen aber entweder
der Obmann oder sein Stellvertreter anwesend sein.
VII. Falls keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, hat der Obmann unverzüglich eine
neue Sitzung einzuberufen, wobei diese bei unveränderter Tagesordnung
auch bereits nach Ablauf von zwei Werktagen stattfinden kann.
VIII. Der Vorstand fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Über Art und Form
der Stimmabgabe entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen und
bedingte Stimmabgaben werden nicht berücksichtigt.
IX. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter,
sonst das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
X. Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch den
Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt. Wird ein
Vorstandsmitglied vom Verein ausgeschlossen, so endet die Funktion damit
sofort.
XI. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich an den Obmann (im Falle
des Obmanns schriftlich an den Stellvertreter) ihren Rücktritt erklären. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Bei
Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Rücktritt schriftlich an die
Generalversammlung zu richten und jedem Mitglied vom Verein schriftlich
bzw. per E-Mail mitzuteilen. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst
mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam. Eine Ersatzwahl ist so rasch
wie sinnvoll möglich vorzunehmen.
XII. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung eines neuen Vorstands
oder einzelner Vorstandsmitglieds in Kraft.
XIII. Eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn der
Obmann aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet
und kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. E-Mail, Fax
oder eine vergleichbare Übermittlung sind als schriftliche Stimmabgabe
zulässig.

13. Aufgaben des Vorstandes

I. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
I. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
II. Vorbereitung der Generalversammlung
III. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
IV. Information der Mitglieder über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des
Vereins in den Generalversammlungen
V. Verwaltung des Vereinsvermögens
VI. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
VII. Bestellung und Kündigung der Vertrauensperson bzw. Partnerorganisation
des Vereins in Äthiopien
VIII. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des VereinsFolgende Geschäfte,
Maßnahmen und Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung der
Generalversammlung, diese ist jeweils vorab einzuholen:
i. Die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Vereinstätigkeit
ii. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder Krediten.
iii. Die Übernahme von Haftungen, Garantien, Bürgschaften,
Patronatserklärungen und vergleichbaren Gestaltungen
iv. Die aktive Prozessführung mit einem Streitwert von über EUR 10.000
im Einzelfall.
v. Der Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern. Dasselbe gilt
für solche mit deren Ehepartnern/Partnern sowie Lebensgefährten
oder Kindern oder sonstigen Familienmitgliedern.
vi. Die Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder bzw. deren
Ehepartnern/Partnern sowie Lebensgefährten oder Kinder oder
sonstige Familienmitglieder ist jedenfalls ausdrücklich untersagt.

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

I. Der Verein wird nach Außen immer durch den Obmann bzw. einen seiner
Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Dies gilt auch für
schriftliche Ausfertigungen.
II. Kein Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsbefugt. Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich der Obmann bzw. sein Stellvertreter
gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied (welches nicht der zu
Bevollmächtigende sein darf) erteilen.
III. Der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, fungiert als
Sprecher des Vereins und repräsentiert diesen bei entsprechenden Anlässen.
IV. Der Obmann beruft die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen ein
und führt dabei den Vorsitz. Er bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter
sorgen dafür, dass die Vorstandsbeschlüsse bzw. die Beschlüsse der
Generalversammlung vollzogen werden.
V. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan, welche so rasch wie möglich eingeholt werden muss.
VI. Der Schriftführer bzw. sein Vertreter führt bei Vorstandssitzungen, der
Generalversammlungen, sowie bei Sitzungen des Schiedsgerichts das
Protokoll. Er verfasst alle Schriftstücke und archiviert diese. Über die
Sitzungen (Verhandlungen) des Vorstands wird ein Protokoll geführt, das die
Namen der Anwesenden, die Zeit und den Ort der Sitzung, die Tagesordnung,
den wesentlichen Verlauf der Diskussion, die wirtschaftlichen und rechtlichen
Überlegungen zu den Entscheidungen sowie die Beschlüsse wiedergibt und
vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
VII. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds ist seine vom Beschluss
abweichende Meinung (einschließlich einer Begründung) auch im Wortlaut in
das Protokoll aufzunehmen.
VIII. Das vom Vorsitzenden freigegebene Protokoll ist jedem Mitglied des
Vorstandes in Abschrift möglichst binnen vier Wochen nach der Sitzung
mittels Briefes, Fax oder E-Mail zuzustellen und in der nächstmöglichen
Vorstandssitzung zur Genehmigung (Kenntnisnahme) vorzulegen. Einsprüche
oder Änderungswünsche zum Protokoll können schriftlich (Brief, Fax, E-Mail)
beim Obmann bzw. dessen Stellvertreter binnen zwei Wochen ab Zustellung
des Protokolls erhoben werden. Gelingt es diesem nicht, ein Einvernehmen
aller Vorstandsmitglieder über die Neuformulierung herzustellen, so ist die
Divergenz in das Protokoll der folgenden Sitzung aufzunehmen.
IX. Den Mitgliedern des Vorstandes stehen die Protokolle von Sitzungen vor
deren Amtszeit jederzeit auf Verlangen zur Einsicht beim Verein zur
Verfügung.
X. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist es berechtigt,
Protokollabschriften von Sitzungen, die während seiner Amtszeit
stattgefunden haben zu behalten, wobei das Mitglied diesfalls jedoch
verpflichtet ist, für die vertrauliche Verwahrung Sorge zu tragen.
XI. Der Obmann hat dafür Sorge zu tragen, dass die Protokolle samt Anlagen für
die Dauer des Bestehens des Vereins am Vereinssitz chronologisch geordnet
archiviert werden.
XII. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich. Er kontrolliert die Besorgung der Beiträge und sonstiger
Einnahmen und autorisiert Auszahlungen. Auszahlungen dürfen nur über das
Vereinskonto, bzw. gegen Vorlage eines Belegs, welcher von 2 Mitgliedern
des Vorstands unterfertigt ist, aus der Handkassa, erfolgen. Alle
Auszahlungen benötigen einen Beleg (auch Eigenbeleg) welcher den Zweck
der Zahlung, das Datum sowie die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder
aufweist. Er führt ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis. Alle
Dokumente im Zusammenhang mit Auszahlungen werden am Sitz des
Vereins archiviert und mindestens 7 Jahre aufbewahrt.
XIII. Dem Kassier sind vom Obmann jegliche Unterlagen jederzeit zugänglich zu
machen. Er darf mit jedem Organ in welcher Form auch immer sprechen und
Informationen bzw. Unterlagen einholen

15. Rechnungsprüfer

I. Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
können auch nur von einer Kanzlei stammen. Die Rechnungsprüfer dürfen mit
Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
II. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und auf Verlangen jegliche Unterlagen zugänglich zu machen. Die
Rechnungsprüfer haben das Recht, mit jedem Organ des Vereins in einer von
Ihnen selbst gewählten Form zu sprechen und Unterlagen bzw. Information
einzuholen.

16. Das Schiedsgericht

I. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
II. Das Schiedsgericht setzt sich aus jenem Vorstandsmitglied, welches ständiger
Leiter des Schiedsgerichts ist, sowie aus zwei weiteren, von Fall zu Fall zu
bestimmenden, ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.
III. Über die Einleitung eines Schiedsverfahrens entscheidet der ständige Leiter
des Schiedsgerichts.
IV. Jeder Streitteil kann dem Leiter des Schiedsgerichts innerhalb einer Woche ab
Aufforderung ein ordentliches Mitglied als weiteres Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft machen. Falls mehr als zwei Personen genannt
werden entscheidet der Vorstand, welche der genannten Person dem
Schiedsgericht angehören soll.
V. Das Schiedsgericht muss allen Parteien dokumentiert Gelegenheit zur
Erstattung ihres Vorbringens geben. Das Protokoll wird vom Schriftführer
geführt, welcher kein Stimmrecht hat.
VI. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
VII. Ist es dem ständigen Leiter nicht möglich, trotz mindestens dreier Versuche
innerhalb eines Monats mangels Namhaftmachung gem. lit d.) oder aus
terminlichen Gründen Sitzungen des Schiedsgerichts zustande zu bringen, so
hat er der Partei, welche dafür verantwortlich ist, unter Setzung einer
zweiwöchigen Frist die Möglichkeit zu geben, ein (Ersatz-)Mitglied namhaft zu
machen, welches ebenfalls ordentliches Mitglied des Vereins sein muss.
Kommt eine Partei dem nicht nach, entscheidet er allein.
VIII. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

17. Auflösung des Vereins

I. Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
II. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist
– über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
III. Bei Auflösung oder Aufgabe des Vereins, bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszweckes oder im Falle der Auflösung durch die
Vereinsbehörde ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für
begünstigte Zwecke im Sinne des §4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 i.d.g.F. zu
verwenden.
IV. Soweit dies möglich ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht soll
das verbleibende Vereinsvermögen einer Organisation zufallen die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.